Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Vergütungsrecht

Festlegung von Ermessensboni durch das Gericht

In den letzten Jahren wurde das Thema „variable Vergütung“ vermehrt Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. So ist durch das Bundesarbeitsgericht kürzlich ein grundlegendes Urteil zu dem sogenannten „Ermessensbonus“ ergangen (Urteil vom 03.08.2016 -10 AZR-710/14). Bei dieser Art der Sondervergütung behält sich der Arbeitgeber vertraglich vor, über die Höhe eines Bonusanspruchs nach billigem Ermessen zu entscheiden, ohne konkrete Ziele und Bemessungskriterien vorzugeben.

Geklagt hatte ein Mitarbeiter einer deutschen Großbank und zwar auf Zahlung eines Bonus für das Geschäftsjahr 2011. Arbeitsvertraglich wurde mit dem Mitarbeiter vereinbart, dass er an dem jeweiligen Bonussystem teilnimmt. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erhielt er für das Geschäftsjahr 2009 eine garantierte Leistung in Höhe von 200.000,00 €, für das Geschäftsjahr 2010 eine Leistung in Höhe von 9.920,00 €. Dagegen erhielt der Mitarbeiter für das Jahr 2011 keinen Bonus. Andere Mitarbeiter erhielten Sonderzahlungen, die sich der Höhe nach überwiegend zwischen einem Viertel und der Hälfte der jeweiligen Vorjahresleistungen bewegten.

Nach einer gesetzlichen Vorgabe (§ 315 Abs.3 BGB) hat die Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu erfolgen. Anderenfalls ist diese Entscheidung unverbindlich und die Höhe des Bonus kann durch das Gericht festgesetzt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitgeber für ein bestimmtes Jahr –wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall- den Bonus auf Null gesetzt hat und er sich in einem Rechtsstreit zu bestimmten Faktoren seiner Entscheidung überhaupt nicht äußert. Da die mangelnde Auskunft des Arbeitgebers nach Auffassung der Richter des Bundesarbeitsgerichts nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen kann, können die Arbeitsgerichte feststehende Tatsachen -wie etwa die Höhe der Boni in den Vorjahren, gute Leistungsbeurteilungen, wirtschaftliche Kennzahlen- für die Festlegung der Bonushöhe heranziehen.

Fazit
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass ein mangelnder prozessualer Vortrag zu bestimmten Kriterien einer Bonusentscheidung zu Lasten des Arbeitgebers gehen kann, vor allem dann, wenn nur ausgewählte Arbeitnehmer einen Bonus erhalten und andere nicht. Sollte allerdings ein Unternehmen etwa im Falle einer wirtschaftlichen Notlage keinem Arbeitnehmer einen Ermessensbonus zahlen, dann dürfte diese Entscheidung in der Regel von der Ausübung billigen Ermessens gedeckt sein.

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