International und national zuständiges Arbeitsgericht bei Klagen von Piloten und Flugbegleitern

Für viele Arbeitnehmer ist es selbstverständlich, Klagen gegen den Arbeitgeber bei dem für den eigenen Arbeitsort zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Wer etwa in Hamburg in der Niederlassung seines Arbeitgebers arbeitet, wird sicherlich nicht in München im Hauptsitz seines Arbeitgebers wegen der damit verbundenen Reisetätigkeit und Kosten vor Gericht ziehen. Für Flugpersonal einer Fluggesellschaft ist dies nicht so einfach. Zwar gilt nach nationalen und europarechtlichen Bestimmungen, dass ein Arbeitgeber an dem Ort verklagt werden kann, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Was bedeutet dies aber für Piloten und Flugbegleiter, die ihre wesentliche Arbeitsleistung an Bord eines Flugzeuges erbringen und dabei mehrere Länder (und Gerichtsbezirke) überfliegen? Der folgende Beitrag soll der Klärung dieser Frage dienen und zwar anhand der dazu ergangenen Rechtsprechung.

Bestimmungen über die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

Für Flugpersonal, das bei einer deutschen Fluggesellschaft mit Sitz im Inland angestellt ist, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aus § 48 Abs. 1a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Danach ist der Arbeitsort zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet und zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein solcher gewöhnlicher Arbeitsort nicht feststellbar, wie etwa bei Außendienstmitarbeitern, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

Eine ähnliche Regelung befindet sich in Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe b) (i) der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 vom 12.12.2012 (EuGVVO) bei Klagen des Flugpersonals in grenzüberschreitenden Sachverhalten, etwa dann, wenn ein Pilot oder Flugbegleiter bei einer Fluggesellschaft beschäftigt ist, die ihren Sitz in einem anderen Land der europäischen Union hat. Nach dieser Vorschrift muss ein Arbeitnehmer nicht in dem EU-Land klagen, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Es besteht die Möglichkeit, in einem anderen Land der EU eine Klage einzureichen und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet und zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.
Fraglich ist nun, wo sich der Ort befindet, von dem aus das Flugpersonal gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.

Urteil des EuGH vom 14.09.2017 - C-169/16 - („Ryanair“)

Im Falle einer Klage u.a. eines spanischen Flugbegleiters gegen die irische Fluggesellschaft Ryanair hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Frage der internationalen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in der EU klar Stellung genommen und zwar zu Gunsten der Arbeitnehmer. Der spanische Flugbegleiter, als dessen „Home Base“ der belgische Flughafen Charleroi arbeitsvertraglich festgelegt wurde, hat seinen Arbeitgeber in Belgien verklagt, wonach dieser belgische Rechtsvorschriften einzuhalten und anzuwenden hätte. Der Arbeitsvertrag des Flugbegleiters unterlag irischem Recht und enthielt eine Gerichtsstandsklausel, die im Falle von Streitigkeiten die Zuständigkeit irischer Gerichte regelte. Der belgische Arbeitsgerichtshof fühlte sich nicht zuständig und legte dem EuGH die Frage vor, ob zur Klärung der Zuständigkeit des belgischen Gerichts der Begriff „Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ mit dem Begriff „Heimatbasis“ im Sinne unionsrechtlicher Vorschriften gleichgesetzt werden kann. In seinem Urteil stellte der EuGH klar, dass der Ort für die Bestimmung des Gerichtsstandes maßgebend ist, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt. Für die Bestimmung des Ortes muss das zuständige nationale Gericht mehrere Indizien heranziehen. Zu berücksichtigen ist beispielsweise, in welchem Land der Ort liegt, von dem aus der Arbeitnehmer seine Arbeitstage beginnt, an den er danach zurückkehrt, wo er seine Anweisungen dazu erhält und seine Arbeit organisiert, an dem sich die Arbeitsmittel befinden und die Flugzeuge stationiert sind, in denen gewöhnlich die Arbeit verrichtet wird. Zwar ist der Begriff „Heimatbasis“, die im Übrigen nach der Norm OPS 1.1090 Nr. 3.1 des Anhangs III der VO Nr. 3922/91 durch den Luftfahrtunternehmer (Arbeitgeber) für das jeweilige Besatzungsmitglied luftrechtlich festzulegen ist, nach dem Urteil des EuGH nicht mit dem Ort gleichzusetzen, an dem der Arbeitnehmer den Großteil seiner Arbeit verrichtet. Es kommt der „Home Base“ jedoch eine wichtige Indizwirkung für die Bestimmung des Arbeitsortes bzw. Gerichtsstandes zu. Ferner wiesen die Richter in der Urteilsbegründung darauf hin, dass die europäischen Zuständigkeitsvorschriften bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten den Arbeitnehmer als schwächere Partei schützen sollen. Auf die in den Arbeitsverträgen erhaltene Gerichtsstandsklausel zur Zuständigkeit irischer Gerichte konnte sich Ryanair demnach nicht berufen.

Auch das Bundesarbeitsgericht sieht bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit die „Crew-Base“ als ein maßgebliches Anknüpfungskriterium zur Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsortes im Sinne der unionsrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften an (BAG vom 20.12.2012, 2 AZR 481/11). Nach der Urteilsbegründung hat die Pilotin in dem vorliegenden Fall von der Crew-Base aus den wesentlichen Teil ihrer Verpflichtungen gegenüber der Fluggesellschaft tatsächlich erfüllt. Auch wenn sie ihre Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hat, so gehörte zu ihren wesentlichen Aufgaben als Flugkapitänin neben dem Fliegen auch die Vor- und Nachbereitung der von ihr durchgeführten Flüge im Flughafen der Home Base. Ferner habe die Pilotin dort auch während der überwiegenden Zeit der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ihre Arbeit aufgenommen und beendet sowie die ihre Tätigkeit betreffenden Weisungen entgegengenommen.

Entscheidet sich der Arbeitgeber in einem Betrieb bzw. Unternehmen während der laufenden Kurzarbeit aus den vorgenannten Gründen nun doch, dem Arbeitnehmer betriebsbedingt zu kündigen, entfallen mit dem Ausspruch der Kündigung die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes. Dies führt dazu, dass der Arbeitgeber dem gekündigten Arbeitnehmer die Vergütung mindestens in Höhe des wegfallenden Kurzarbeitergeldes zu zahlen hat und zwar bis zum Ende der Kündigungsfrist, es sei denn, einzel- und/oder kollektivvertragliche Regelungen sehen in diesem Fall sogar den vollen Vergütungsanspruch vor.

Beschluss des LAG München vom 24.01.2019 - 1 SHa 22/18 -

Für die Bestimmung des nationalen Gerichtsstandes bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist für das fliegende Personal, das bei einer deutschen Fluggesellschaft angestellt ist, die in Deutschland liegende Heimatbasis maßgeblich. So richtet sich nach der Begründung in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts die örtliche Zuständigkeit nach der vertraglichen Festlegung der Heimatbasis und damit nach dem Ort, von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Dieser Anknüpfungspunkt ergibt sich nach Auffassung des Gerichts regelmäßig aus der Vorschrift des § 48 Abs. 1a S. 2 ArbGG. Denn für das fliegende Personal ist der Heimatflughafen der Ort, von dem aus regelmäßig die Flüge angetreten werden und an den zurückgekehrt wird. Auch könne bei der Auslegung des § 48 Abs. 1a ArbGG auf die einschlägige EuGH-Rechtsprechung zur internationalen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zurückgegriffen werden (siehe oben).

Fazit
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass etwa deutsche Piloten und Flugbegleiter (oder auch andere Nationalitäten), die bei einer ausländischen Fluggesellschaft angestellt sind und deren Home Base in Deutschland liegt, vor dem zuständigen deutschen Arbeitsgericht in dem jeweiligen Gerichtsbezirk klagen können und somit auch außerhalb des (EU-)Landes, in dem die Fluggesellschaft als Vertragsarbeitgeber ihren Sitz hat. Ebenso können Piloten und Flugbegleiter, die bei einer deutschen Fluggesellschaft angestellt sind, gegen ihren Arbeitgeber an dem Ort in Deutschland klagen, in dessen Gerichtsbezirk sich die jeweilige Home Base befindet.

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