Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Karenzentschädigung

Karenzentschädigung - Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Vereinzelt enthalten Arbeitsverträge Klauseln, wonach sich der Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Enthaltung von jeglicher Wettbewerbstätigkeit ver-pflichtet hat. Ein solches Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn der Arbeitgeber hierfür eine Karenzentschädigung als Gegenleistung zugesagt hat (mindestens die Hälfte der zuletzt be-zogenen vertragsmäßigen Leistungen). In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht jüngst entschieden, dass ein Arbeitnehmer vom Wettbewerbsverbot zurücktreten kann, wenn der Arbeitgeber die Karenzentschädigung nicht zahlt (Urteil vom 31.01.2018 -10 AZR 392/17-). Dies kann aber für den Arbeitnehmer mit nachteiligen Folgen verbunden sein.

Dem vorgenannten Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien hatten in ihrem Arbeitsvertrag für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart. Hierfür sollte der Kläger eine Karenzentschä-digung in Höhe von 50 % der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge erhalten. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers zum 31.01.2016. Mit der E-Mail vom 01.03.2016 forderte der klagende Arbeitnehmer den beklagten Arbeitgeber unter Fristsetzung bis zum 04.03.2016 vergeblich zur Zahlung der Karenzentschädigung für den Monat Februar 2016 auf. Am 08.03.2016 übermittelte der Kläger an die Beklagte eine weitere E-Mail, in der es u.a. hieß: "Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 01.03.2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle". Mit seiner Klage machte daraufhin der Kläger die Zahlung einer Karenzentschädigung für drei Monate geltend. Nach einheitlicher Auffassung handelt es sich beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen Vertrag, sodass die gesetz-lichen Bestimmungen über den Rücktritt nach den §§ 323 ff. BGB Anwendung finden. So hat das Bundesarbeitsgericht in dem vorgenannten Urteil die Erklärung des Arbeitnehmers, dass er sich nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle, als wirksamen Rücktritt gewertet. Da der Arbeitgeber die vereinbarte Karenzentschädigung nicht zahlte, war der Arbeitnehmer auch zum Rücktritt berechtigt. Allerdings wirkt der Rücktritt "ex nunc", das heißt erst für die Zeit nach Zugang der Rücktrittserklärung. Demnach hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entschei-dung festgestellt, dass der Anspruch auf die Karenzentschädigung für die Zeit nach dem Zugang der Rücktrittserklärung entfällt.

Fazit
Will der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung für die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht gefährden, empfiehlt es sich, keine Erklärun-gen - weder mündlich noch schriftlich und auch nicht per E-Mail - gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben, die als einseitige Loslösung vom vereinbarten Wettbewerbsverbot ausgelegt werden können und das Wettbewerbsverbot auch tatsächlich zu befolgen. Auch ist zu beachten, dass eine etwaige Rücktrittserklärung für die Zukunft wirkt und daher bis zu diesem Zeitpunkt die Zahlung einer Karenzentschädigung verlangt werden kann.

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