Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Zeugnisrecht

Kein Anspruch auf ein Zeugnis mit der Note „Gut“

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Formulierung des Arbeitgebers in einem Arbeitszeugnis, wonach dem Arbeitnehmer die Erfüllung der Ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ bescheinigt werden, weiterhin in Anlehnung an das Schulnotensystem den Maßstab für eine durchschnittlich gute Leistung (Note „befriedigend“) bildet (BAG vom 18.11.2014 -9 AZR 584/13-). Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt nach der neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich auch dann, wenn in den einschlägigen Branchen überwiegend gute („stets zu unserer vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden.

Geklagt hatte eine Mitarbeiterin in einer Zahnarztpraxis, die im Empfangsbereich und als Bürofachkraft dort beschäftigt wurde. Nach 12 Monaten Beschäftigungszeit kündigte die Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeber erteilte Ihr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis mit der Leistungsbeurteilung „zu unserer vollen Zufriedenheit“. Die Mitarbeiterin forderte hingegen die Zeugnisformulierung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ (Note 2). Die Mitarbeiterin hatte in den Vorinstanzen Erfolg, jedoch nicht vor dem 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts.

Fazit
Nach dem vorliegenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts müssen Arbeitnehmer, die eine Benotung im oberen Bereich der Skala begehren, darlegen und beweisen, dass Sie den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden sind. Nur wenn ein Arbeitgeber eine unterdurchschnittliche Bewertung abgibt – schlechter als Note 3 -, liegt die Beweislast bei ihm. Außerdem ist zu beachten, dass der Zeugnisanspruch nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO sich auf ein inhaltlich „wahres“ Zeugnis richtet. Dies umfasst auch die Schlussnote, wobei ein Arbeitszeugnis auch nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein muss.

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