Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsrecht

Keine Urlaubskürzung bei Wechsel in Teilzeit

Nach der bisherigen Rechtsprechung hatte der Arbeitnehmer, der von Vollzeit in Teilzeit wechselte, nur einen reduzierten Urlaubsanspruch, dessen Berechnung sich an der vorherigen Teilzeittätigkeit orientierte. Nach der neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.02.2015 (AZ: 9 AZR 53/14) ist in diesen Fällen eine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs nicht mehr zulässig.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, der ab Juni 2010 von einer Vollzeittätigkeit in eine Teilzeitbeschäftigung wechselte und dann nicht mehr an 5, sondern an 4 Wochentagen arbeitete. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass dem Arbeitnehmer ausgehend von einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen nach dem Wechsel in die Teilzeit nur noch 24 Tage Urlaub zustehen (30 Urlaubstage geteilt durch fünf mal vier). Das Bundesarbeitsgericht hat dem Arbeitnehmer aber insgesamt 27 Urlaubstage zugesprochen, da für das erste Halbjahr 2010 die Hälfte von 30 Urlaubstagen, mithin 15 Urlaubstage und für das zweite Halbjahr 12 Urlaubstage angefallen waren.

Fazit
Damit nicht übermäßige Abwesenheitszeiten von Arbeitnehmern entstehen, sollte darauf geachtet werden, dass der Resturlaub vor dem Teilzeitwechsel verbraucht wird. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer vor Beginn des Mutterschutzes bzw. Beginn der Elternzeit, die danach auf Teilzeitbasis auf ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Auch sollte der Wechsel in Teilzeit möglichst zum Jahresanfang erfolgen, da der Urlaub in der Regel zum Jahresende verfällt.

zurück