Urteil des LAG Berlin-Brandenburg zum Kündigungsrecht

Kündigung wegen privater Internetnutzung

Nutzt ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit das Internet in einem erheblichen zeitlichen Umfang privat, handelt er in jedem Fall pflichtwidrig. Bei einem ausdrücklichen Verbot der Internetnutzung durch den Arbeitgeber kann dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Arbeitgeber zur Feststellung des Kündigungssachverhalts berechtigt ist, den Browser-Verlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass dessen Zustimmung vorliegen muss (Urteil vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15 -). In der vorgenannten Entscheidung hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstrechner überlassen, wobei die private Nutzung des Internets allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet war. Nach dem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Dabei wurde eine Privatnutzung von insgesamt ca. 5 Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen festgestellt. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund.

Das Landesarbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung für rechtswirksam. Nach Auffassung des Gerichts unterliegt die Auswertung des Browserverlaufs keinem Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten des Arbeitnehmers. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine Einwilligung des Arbeitnehmers erlaube und der Arbeitgeber keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Fazit
Empfehlenswert aus Sicht des Arbeitgebers ist ein ausdrückliches Verbot der privaten Nutzung der betrieblichen IT-Systeme, da etwaige Kontrollen weder dem Fernmeldegeheimnis noch einem prozessualen Beweisverwertungsverbot unterliegen. Anders zu beurteilen ist die Rechtslage allerdings, wenn kein entsprechendes Verbot in einem Unternehmen bestehen sollte, mithin die Privatnutzung der Internet-Anschlüsse sogar erlaubt ist. Unzulässige Kontrollen führen dann zu einem Beweisverwertungsverbot, soweit dadurch die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers erheblich verletzt werden.

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