Neue Dienstanweisung der Agentur für Arbeit

Sperrzeitunschädliche Aufhebungsverträge

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages steht oftmals unter dem Damokles-Schwert einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld. Eine solche Sperrzeit droht dem Arbeitnehmer gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III immer dann, wenn er sich versicherungswidrig verhalten hat. Ein solches Verhalten ist gemäß § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III stets anzunehmen, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Unter Lösung des Beschäftigungsverhältnisses fällt auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Das Gesetz sieht allerdings von diesem Grundsatz eine Ausnahme vor und zwar dann, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem „wichtigen Grund“ gelöst hat. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes wird durch die Agentur für Arbeit einzelfallabhängig geprüft, wobei die Entscheidung gerichtlich überprüfbar ist.

Nach einer neuen Geschäftsanweisung der Agentur für Arbeit, die mit Wirkung ab 25.01.2017 in Kraft getreten ist, wird der Gestaltungsspielraum für Aufhebungsverträge nunmehr erheblich erweitert. Ein wichtiger Grund, der einen Aufhebungsvertrag ohne Verhängung einer Sperrzeit rechtfertigt, liegt nach der aktualisierten Geschäftsanweisung vor, wenn

  • eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist,
  • die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche oder personenbezogene (nicht aber verhaltensbedingte) Gründe gestützt würde,
  • im Falle der Arbeitgeberkündigung die Kündigungsfrist eingehalten würde,
  • die Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre,
  • der Arbeitnehmer nicht unkündbar ist
  • und in Anlehnung an § 1a Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlt wird.
  • Im Vergleich zu der vormaligen Dienstanweisung wird an der Untergrenze von 0,25 Monatsgehältern im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung nicht mehr festgehalten. So wird bei einer Abfindungszahlung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Beschäftigungsjahr von der Arbeitsagentur nicht mehr hypothetisch geprüft, ob eine drohende Arbeitgeberkündigung rechtmäßig gewesen wäre. Wird eine Abfindung gezahlt, für deren Berechnung ein höherer Wert als 0,5 Monatsgehälter zugrunde gelegt wird, erfolgt durch die Agentur für Arbeit die Prüfung der Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung und zwar unter Einbeziehung einer Sozialauswahl. Ferner kann ein wichtiger Grund bei Abschluss des Aufhebungsvertrages nunmehr auch vorliegen, wenn die drohende Arbeitgeberkündigung auf personenbezogene, also auch auf krankheitsbedingte Gründe, gestützt würde.

    Fazit
    Aufgrund der Aktualisierung der Dienstanweisung der Agentur für Arbeit wird ein größerer Spielraum für die Gestaltung von Aufhebungsverträgen erreicht. Sperrzeitneutrale Aufhebungsverträge zur Vermeidung von krankheitsbedingten Kündigungen sind nunmehr ebenso zulässig wie Aufhebungsverträge, die im Zusammenhang mit einer drohenden Arbeitgeberkündigung aus betriebsbedingten Gründen geschlossen werden. Es empfiehlt sich, fortan in einem Aufhebungsvertrag den Grund bei einer drohenden betriebs- oder personenbedingten Kündigung ausdrücklich zu nennen. Im Übrigen gelten die neuen Regelungen auch für Vereinbarungen zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses mit einem bereits gekündigten Arbeitnehmer.

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