Geschäftsführer im Lichte des Europarechts

Gelten Arbeitnehmerschutzrechte auch für GmbH-Geschäftsführer?

In der Rechtsprechung der letzten Jahre ist eine Tendenz zu erkennen, wonach dem Fremdgeschäftsführer, also solche Geschäftsführer, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind, der Status eines Arbeitnehmers beigemessen wird. Dies hängt mit dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff zusammen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist der Arbeitnehmer eine Person, die während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisungen Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH vom 03.07.1986, Rechtssache Lawrie-Blum). Bezogen auf einen GmbH-Geschäftsführer lässt es der EuGH ausreichen, wenn dieser keinen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft hat, jederzeit abberufen werden kann und den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Weisungen unterliegt (EuGH vom 13.02.2014, Rechtssache Balkaya C-225/14).

Daraus folgt, dass Fremdgeschäftsführer immer dann als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind, wenn unionsrechtliche Vorgaben (d.h. EU-Recht) existieren und deutsche Arbeitnehmerschutzgesetze daran zu messen sind. Für die Anwendbarkeit einzelner arbeitsrechtlicher Gesetze auf einen Fremdgeschäftsführer bedeutet dies Folgendes:

Diskriminierung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt nach § 6 Abs. 3 nicht für Fremdgeschäftsführer, soweit es den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg, also bei Einstellung und Beförderung, betrifft. Da der Fremdgeschäftsführer nach der neuen Rechtsprechung bei europarechtskonformer Auslegung als Arbeitnehmer im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AGG anzusehen ist, ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aber im Falle einer Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages, etwa wegen des hohen Alters eines Geschäftsführers, anwendbar (so BGH 26.03.2019 – II ZR 244/17).

Massenentlassung
Der EuGH wertet nach der Massenentlassungsrichtlinie Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer, da dieser Richtlinie der unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff zugrunde liegt (Rechtssache Balkaya, s.o.). Danach sind Fremdgeschäftsführer bei der Ermittlung der Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG sowohl hinsichtlich der Betriebsgröße als auch der Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer mitzuzählen. So kann eine unrichtige Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung führen.

Mutterschutz
Hinsichtlich der Mutterschutzrichtlinie werden GmbH Geschäftsführerinnen, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind, unionsrechtlich als Arbeitnehmerin qualifiziert (EuGH vom 11.11.2010, Rechtssache Danosa C-232/09). In Folge der vorgenannten Entscheidung des EuGH ist das Mutterschutzgesetz zum 01.01.2018 geändert worden, sodass es nun auch für Fremdgeschäftsführerinnen oder Geschäftsführerinnen mit einer Minderheitsbeteiligung gilt. Demnach ist die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages während der Schwangerschaft und der nachgehenden Fristen unzulässig.

AGB-Recht
Schließt der Fremdgeschäftsführer einen Anstellungsvertrag ab, ist er als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen (BAG 19.05.2010 – 5 AZR 253/09). Diese Einstufung gilt auch für Geschäftsführer mit einer Minderheitsbeteiligung. Somit unterliegt der Geschäftsführerdienstvertrag einer umfassenden AGB-Kontrolle. Es findet eine Kontrolle etwa dahingehend statt, ob eine Vertragsklausel eine unangemessene Benachteiligung beinhaltet oder gegen das Transparenzgebot verstößt und damit unwirksam ist. Dies kann etwa Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte, Regelungen im Zusammenhang mit Boni, Vertragsstrafen und Dienstwagen betreffen. Dies gilt allerdings nicht, wenn Vertragsklauseln zwischen den Parteien tatsächlich ausgehandelt worden sind

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten
Im Fall einer Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages bleibt der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich verschlossen. Der Grund dafür besteht darin, dass bei der Frage des Zugangs zu den Arbeitsgerichten vom allgemeinen nationalen und nicht von dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff auszugehen ist. Nach § 5 Abs. 1 S. 3 Arbeitsgerichtgesetz gelten Organe juristischer Personen nicht als Arbeitnehmer. Nach neuer Rechtsprechung wird der Fremdgeschäftsführer sogar als „arbeitgeberähnliche Person“ bezeichnet (BAG Beschluss vom 21.01.2019 – 9 AZB 23/18). Diese negative Fiktion wirkt aber nur bis zur Abberufung des Geschäftsführers aus der Organstellung bzw. bis zur Amtsniederlegung. In bestimmten Konstellationen kann nach einer wirksamen Beendigung der Organstellung der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein (sogenannter Sicnon-Fall).

Kündigungsschutz
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht für Organmitglieder juristischer Personen, mithin auch nicht für GmbH-Geschäftsführer. Diese Vorschrift verstößt nicht gegen Unionsrecht, da der Ausschluss der Organvertreter vom allgemeinen Kündigungsschutz keine unionsrechtliche Regelung darstellt. Hat der Geschäftsführer seine Organstellung bei Zugang der Kündigung seines Dienstvertrages noch inne, sind die Vorschriften zum allgemeinen Kündigungsschutz - unabhängig davon, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis zu Grunde liegt – ohnehin nicht anwendbar (BAG 21.09.2017 – 2 AZR 865/16). Der allgemeine Kündigungsschutz dürfte aber dann zum Tragen kommen, wenn die Organstellung bereits vor Zugang der Kündigung des Dienstvertrages geendet hat, etwa durch Amtsniederlegung oder Widerruf der Bestellung mit sofortiger Wirkung. Allerdings ist zu dieser Konstellation noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen.

Fazit
Immer dann, wenn der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff zugrunde liegt, sind deutsche Arbeitnehmerschutzvorschriften in der Regel auf Fremd- oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer anzuwenden. So ist auch das Urlaubsrecht unionsrechtbasiert. Es dürfte eine Frage der Zeit sein, bis die Rechtsprechung einem nicht bestimmenden Geschäftsführer den Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub zuspricht. Mangels höchstrichterlicher Judikatur ist umstritten, ob Regelungen zur Eltern- und Pflegezeit (BEEG und PflegeZG) auch für Geschäftsführer gelten. Die weitere Rechtsentwicklung bleibt daher abzuwarten.

zurück