Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsrecht

Mehr Urlaub für Ältere ist zulässig

Oftmals enthalten Tarifverträge, aber auch Arbeitsverträge Klauseln, wonach die Anzahl der Urlaubstage nach Altersstufen gestaffelt ist. In einer früheren Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht solche Urlaubsstaffelungen grundsätzlich als diskriminierend im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes betrachtet (Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10). In der vorbenannten Entscheidung ging es um die Bewertung einer Tarifvertragsklausel im öffentlichen Dienst, wonach Beschäftigte nach der Vollendung ihres 40. Lebensjahres Anspruch auf 30 Urlaubstage haben, bis 40 Jahre 29 Tage und bis 30 Jahre sogar nur 26 Tage. Einem jüngeren Arbeitnehmer, der auf zusätzliche Urlaubstage geklagt hatte, wurde dieser Anspruch gewährt, indem die bisherige Anzahl der Urlaubstage wegen Diskriminierung der jüngeren Beschäftigten nach oben angepasst wurde.

Nach der vorliegenden aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.10.2014 ist es nunmehr erlaubt, dass ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren gewähren kann, ohne dass darin eine Benachteiligung der jüngeren Beschäftigten zu sehen ist. Nach der Urteilsbegründung gestatte das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG die Festlegung besonderer Arbeitsbedingungen zu Gunsten älterer Mitarbeiter. Bei einer solchen Urlaubsregelung, die dem Schutz älterer Beschäftigter dient, stehe dem Arbeitgeber ein auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogener Ermessensspielraum zu. Der Fall betraf eine Schuhfabrik, die ihren Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres jährlich 36 Arbeitstage Erholungsurlaub und damit 2 Urlaubstage mehr als den jüngeren Arbeitnehmern gewährte. Da die Fertigung von Schuhen eine körperlich ermüdende und schwere Arbeit für die leistenden Arbeitnehmer darstelle, benötigten diese nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres längere Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer (Urteil vom 21.10.2014, 9 AZR 956/12).

Fazit
In Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürften tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Urlaubsstaffelungen, die zumindest den jüngeren Altersgruppen unter 50 Lebensjahren einen verlängerten Erholungsurlaub gewähren, weiterhin unter das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz fallen. In diesen Fällen können die betroffenen jüngeren Arbeitnehmer die Anzahl der Urlaubstage beanspruchen, die der günstigsten Regelung in der jeweiligen Urlaubsstaffel entsprechen. Als unbedenklich dürften allerdings Urlaubsstaffelungen gelten, die nach der Betriebszugehörigkeit bemessen sind.

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